Vorschriften

Folgende Vorschriften für Motorfluglehrer sind nach der VO(EU) 1178/2011 zu beachten:

FCL.940.FI FI — Verlängerung und Erneuerung

Folgende Vorschriften nach FCL.940.FI FI – Verlängerung und Erneuerung – sind für die Verlängerung einer PPL(A)-FI-Lizenz zu beachten:

  1. Verlängerung
    1. Für die Verlängerung eines FI-Zeugnisses müssen Inhaber vor dem Ablaufdatum des FI-Zeugnisses mindestens zwei der drei folgenden Anforderungen erfüllen:
      1. Folgendes absolvieren:
        1. im Falle einer FI(A) und FI(H) mindestens 50 Stunden Flugunterricht in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie als FI, TRI, CRI, IRI, MI oder als Prüfer. Müssen die Rechte zur Erteilung von Unterricht für den Erwerb der BIR und IR verlängert werden, müssen 10 dieser 50 Stunden auf den Flugunterricht für den Erwerb einer BIR oder IR entfallen und innerhalb der dem Ablaufdatum der FI-Berechtigung unmittelbar vorangegangenen 12 Monate absolviert worden sein,
        2. im Falle einer FI(As) mindestens 20 Stunden Flugunterricht in Luftschiffen als FI, IRI oder als Prüfer. Muss die Lehrberechtigung für die IR verlängert werden, so müssen 10 dieser Stunden Flugunterricht für eine IR sein und innerhalb der letzten 12 Monate unmittelbar vor dem Ablaufdatum des FI-Zeugnisses absolviert worden sein;
      2. sie müssen eine Auffrischungsschulung für Lehrberechtigte als FI bei einer ATO oder bei der zuständigen Behörde absolviert haben. FI(B) und FI(S) können diese Auffrischungsschulung für Lehrberechtigte bei einer DTO absolvieren;
      3. sie müssen eine Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.935 innerhalb der letzten 12 Monate unmittelbar vor dem Ablaufdatum des FI-Zeugnisses bestanden haben.
    2. Für mindestens jede zweite Verlängerung im Falle einer FI(A) oder FI(H) bzw. jede dritte Verlängerung im Falle einer FI(As), FI(S) und FI(B) müssen Inhaber der betreffenden FI-Berechtigung eine Kompetenzbeurteilung nach Punkt FCL.935 bestehen.
  2. Erneuerung
    Wenn das FI-Zeugnis abgelaufen ist, muss der Bewerber innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten vor dem Datum der Beantragung der Erneuerung eine Auffrischungsschulung für Lehrberechtigte als FI bei einer ATO oder bei der zuständigen Behörde oder, im Falle eines FI(B) oder FI(S), bei einer ATO, einer DTO oder bei der zuständigen Behörde absolvieren und eine Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.935 absolviert haben.
Folgende Vorschriften für Segelfluglehrer sind nach der DVO(EU) 2020/0358 zu beachten:

SFCL.360 FI(S)-Berechtigung — Anforderungen an die fortlaufende Flugerfahrung

  1. Ein Inhaber einer FI(S)-Berechtigung darf die mit seiner Berechtigung verbundenen Rechte nur dann ausüben, wenn er vor der geplanten Ausübung dieser Rechte
    1. in den vorangegangenen drei Jahren
      1. eine Auffrischungsschulung für Lehrberechtigte bei einer ATO, DTO oder einer zuständigen Behörde absolviert hat, in deren Verlauf der Inhaber Theorieunterricht zur Auffrischung und Aktualisierung der für Segelfluglehrer relevanten Kenntnisse erhält, und
      2. Flugunterricht als FI(S) erteilt hat mit mindestens
        1. 30 Stunden oder
        2. 60 Starts (launches) oder Starts (take-offs) und Landungen, und
    2. nach den für diesen Zweck von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren in den vorangegangenen neun Jahren seine Befähigung zur Unterrichtung auf Segelflugzeugen gegenüber einem FI(S) nachgewiesen hat, der nach Punkt SFCL.315(a)(7) qualifiziert ist und vom Ausbildungsleiter einer ATO oder DTO benannt wurde.
  2. Die als FE(S) während der praktischen Prüfungen, der Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen absolvierten Flugstunden werden auf die Anforderungen nach Punkt (a)(1)(ii) vollständig angerechnet.
  3. Hat ein Inhaber einer FI(S)-Berechtigung den Unterrichtsflug unter Aufsicht nach Punkt (a)(2) nicht zur Zufriedenheit des FI(S) absolviert, darf er die mit der FI(S)-Berechtigung verbundenen Rechte so lange nicht ausüben, bis er die Beurteilung der Kompetenz nach Punkt SFCL.345 erfolgreich bestanden hat.
  4. Für die Wiederaufnahme der Ausübung der mit der FI(S)-Berechtigung verbundenen Rechte muss ein Inhaber einer FI(S)-Berechtigung, der nicht allen Anforderungen nach Punkt (a) genügt, den Anforderungen von Punkt (a)(1)(i) und Punkt SFCL.345 genügen.
Folgende Vorschriften für UL-Lehrer sind nach § 96 Abs. 4 LuftPersV zu beachten:

(4) Eine Berechtigung nach § 95a kann um drei Jahre verlängert oder erneuert werden, wenn der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre mindestens zwei der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt hat: 

  1. 60 Starts und Landungen oder zehn Flugstunden als Lehrer oder Prüfer für die Berechtigung nach § 95a,
  2. Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle durchgeführten oder anerkannten Fortbildungslehrgang für Fluglehrer innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung oder innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Erneuerung der Lehrberechtigung,
  3. erfolgreiches Ablegen einer Befähigungsprüfung innerhalb der letzten zwölf Monate vor Verlängerung oder Erneuerung der Lehrberechtigung.